Schützenverein Norderbrarup e.V. Vereinssatzung

Beschlossen auf der Jahresmitgliederversammlung vom 13. September 2021

Name, Sitz und Zweck des Vereins:

§01

Der Verein führt den Namen “Schützenverein Norderbrarup e.V.” und hat seinen Sitz in Norderbrarup, Kreis Schleswig-Flensburg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen. Der Verein hat den Zweck, das Sportschießen zu pflegen und das Streben nach geistiger, körperlicher und sittlicher Entwicklung zu fördern, frei von allen politischen und religiösen Bindungen. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Einrichtung einer Schießsportanlage.
  • Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Jugendliche und Erwachsene.
  • Die Förderung der Jugendpflege durch gemeinsame sportliche Aktivitäten
  • Die Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften
  • Die Förderung der sportlichen Leistung durch Veröffentlichung besonderer Leistungen, auch Persönlicher, im lokalen Bereich sowie in den öffentlichen Medien

§02

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

§03

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§04

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§05

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins:an das DRK, Ortsverein Süderbrarup, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§06

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person weiblichen oder männlichen Geschlechts werden. Der Austritt aus dem Verein erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres nach vorhergehender schriftlicher Kündigung.

§07

Jedes Vereinsmitglied, außer den Ehrenmitgliedern, hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils vom Vorstand nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind halbjährlich, nach Möglichkeit unbar, im Voraus zu zahlen.

§08

Neu aufgenommene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§09

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der erweiterte Vorstand und der Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Ausschuss des Vorstandes, bestehend aus dem 1.Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Zum erweiterten Vorstand gehören der stellvertretende Vorsitzende, der Jugendwart, der Schützenmeister und die Mitglieder des Vorstandes. Jedes Mitglied des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes hat einen Vertreter. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl verfolgt durch Stimmzettel oder wenn Widerspruch nicht erfolgt, durch offene Wahl. Ausgenommen hiervon ist der Jugendward. Er wird von der Jugendvollversammlung jährlich gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand und der alte erweiterte Vorstand bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§10

Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. Der Jugendwart ist Mitglied des erweiterten Vereinsvorstandes. Er ist berechtigt auch an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§11

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist jeweils vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Dem Vorstand steht die Ausführung der Beschlüsse zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§12

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder bekanntgegeben. Sie ist gültig und beschlussfähig einberufen, wenn sie mindestens sieben Tage vor der Versammlung vom Vorstand erfolgt ist. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vereins, der auch die Tagesordnung festsetzt. Der Vorstand ist fernerhin innerhalb von 14 Tagen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn von dem 10ten Teil der Mitglieder unter Bezeichnung eines der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegenden Gegenstandes eine Einberufung schriftlich beantragt wird.

§13

Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

  1. Zur Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und deren Vertreter, sowie über deren Enthebung und zur Wahl der Kassenprüfer.
  2. Zur Abänderung oder Ergänzung der Satzung.
  3. Zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes sowie der Entlastung des Vorstandes.
  4. Zur Festsetzung des Haushaltsplanes.
  5. Zur Entscheidung über die Berufung gegen dauernden Ausschluss aus dem Verein.
  6. Zum An- und Verkauf, zur Verpfändung oder zur Verpachtung von Immobilienvermögen des Vereins und zur Aufnahme von Hypotheken oder Darlehn.
  7. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Zu allen Beschlüssen ist einfache Stimmenmehrheit, zur Auflösung des Vereins und zur Enthebung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und deren Vertreter dreiviertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§14

  1. Aus dem Verein wird ausgeschlossen, wer sich einer strafbaren Handlung schuldig macht, die ehrenunwürdig ist. Ferner kann ausgeschlossen werden, wer länger als 6 Monate mit seinen Vereinsbeiträgen im Rückstand ist.
  2. Mit zeitweisem Ausschluss aus dem Verein wird bestraft, wer
    a) den Vereinsfrieden stört und sich unsportlich verhält,
    b) gegen die Interessen des Vereins handelt oder gegen die Satzung
    verstößt.
  3. Ein zeitweiser Ausschluss kann bis zu 1 Jahr erfolgen. Das Mitglied hat während der Dauer des Ausschlusses keinen Beitrag zu zahlen.

§15

Über den dauernden oder zeitweisen Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Auszuschließende ist vorher zu hören oder kann seine Ausführungen schriftlich dem Vorstand oder dem Vorsitzenden vortragen. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit der Begründung diesem, durch eingeschriebenen Brief, zuzusenden. Gegen diesen Beschluss über den dauernden Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb acht Tagen nach Zustellung des Beschlusses das Recht auf Berufung zu. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Ausgeschlossenen. Sie ruhen auch bei zeitweisem Ausschluss. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf Teilnahme am Vereinsvermögen.

§16

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste oder für das Schießen im allgemeinen erworben haben, können auch auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

§17

Die Verwaltung des Vereins hat nach dem alljährlich aufgestellten Haushaltsplan zu erfolgen. Ausgaben dürfen nur im Rahmen des Haushaltsplanes gemacht werden. Ausnahmen unterliegen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, eine Vorwegnahme durch den erweiterten Vorstand ist zulässig. Die Kassen- und Buchführung hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu geschehen und ist alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassen- und Rechnungsprüfer zu wählen hat, zu prüfen. Ein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das Vereinsvermögen darf nicht verteilt werden.

§18

Der Schützenmeister hat das gesamte Schießwesen zu organisieren und für Ordnung auf dem Schießstand zu sorgen. Seinen Anweisungen ist zu folgen.

§19

Für den Schießbetrieb des Vereines sind die Regeln des Kreisschützenverbandes Schleswig-Flensburg e. V., die Richtlinien des Norddeutschen Schützenbundes e.V., und die Schießordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. maßgebend. Die Mitglieder des Vereins müssen Mitglieder des Kreisschützenverbandes Schleswig- Flensburg e. V., des Norddeutschen Schützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes e. V. werden. Über den Norddeutschen Schützenbund e.V. sind die Mitglieder auch dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. angeschlossen.

§20 Datenschutzbestimmungen

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

    Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
    – Name und Anschrift,
    – Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
    – Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
    – E-Mail-Adresse,
    – Geburtsdatum,
    – Staatsangehörigkeit
    – Lizenz(en),
    – Ehrungen,
    – Funktion(en) im Verein,
    – Wettkampfergebnisse,
    – Zugehörigkeit zu Mannschaften,
    – Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
    – gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
  2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Sportklassen.
    Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  4.  Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung. Übermittelt werden an EMPFÄNGER VERBAND der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Sportklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
    Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
  5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
  6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie  deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  7. Diese Informationen werden in einem privaten EDV-System in einem eigenständigen Untersystem oder in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
    Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§21

Jedes Mitglied erhält eine Abschrift der Vereinssatzung.

§22

Die männliche Sprachregelung gilt auch im weiblichen Sinne.